Die Jagdgenossenschaftsversammlung Rammingen – vertreten durch den Gemeinderat – lädt die Jagdgenossen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Rammingen, das sind die Grundstückseigentümer von land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken, zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung ein.
Sie findet am Mittwoch, den 11.02.2026 um 19:30 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses, Rathausgasse 7, 89192 Rammingen statt. Bitte lassen Sie sich ab 19.00 Uhr registrieren, damit Sie an den Abstimmungen teilnehmen können. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
Tagesordnung:
- Begrüßung und Einführung
- Feststellung der fristgerechten und satzungsgemäßen Einladung
- Feststellung der Anzahl der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der durch sie gehaltenen Flächen
- Grundsatzentscheidung über die künftige Verwaltung der Jagdgenossenschaft
(Jagdvorstand oder Gemeinderat)
Wenn keine Übertragung auf Gemeinderat:
- Wahl eines Sitzungsleiters
- Wahl eines Jagdvorstandes mit Beisitzern und Schriftführer.
Wenn Übertragung auf Gemeinderat:
- Verlängerung Zusammenlegung des Jagdbogen Süd und des Eigenjagdbezirkes Rammingen
- Information über Abrundungen / Angliederungen im Jagdbogen Nord
- Ausscheiden und Aufnahme eines Jagdausübungsberechtigten im Jagdbogen Süd
- Verschiedenes
Durch die Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 01. April 2015 ist die Einberufung der Jagdgenossen der Gemeinde Rammingen alle sechs Jahre erforderlich. Hierzu bedarf es näherer Erläuterungen:
Jagdgenossen im Sinne des § 15 Abs.1 JWMG sind Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, sie bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Es werden also alle Grundstückseigentümerinnen und Eigentümer angesprochen, deren Grund und Boden sich auf der Gemarkung Rammingen befindet, jedoch nicht innerhalb von bewohnten Bezirken. In der Versammlung stehen die Entscheidung über die künftige Verwaltung der Jagdgenossenschaft sowie der Erlass einer Jagdgenossenschaftssatzung an. Hierzu wird jeweils eine Abstimmung durchgeführt. Nähere Erläuterungen diesbezüglich erhalten die Jagdgenossen während der Versammlung.
Für die Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlung gilt folgendes:
- An der Versammlung dürfen nur Jagdgenossen teilnehmen. Die Jagdgenossen haben sich zu Beginn der Versammlung auszuweisen, soweit Sie nicht bekannt sind.
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
- Miteigentümer oder Gesamteigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; nicht einheitlich abgegebene Stimmen werden nicht gezählt. Nehmen bei gemeinsamen Grundstücksbesitzern nicht alle Grundstücksbesitzer an der Versammlung teil, muss für die teilnehmenden Personen eine Vollmacht vorliegen um an den Abstimmungen teilnehmen zu dürfen. Diese Vollmacht muss von allen Besitzern der Grundstücke unterschrieben sein.
- Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
- Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. Ein Muster für eine Vollmacht ist auf dem Rathaus während der Dienstzeiten erhältlich.
- Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft Rammingen wurden in einem Verzeichnis (Jagdkataster) unter Angabe der jeweiligen Grundstücksflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk aufgenommen. Dieses wurde durch das Vermessungsbüro Will (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur – BDVI), 89081 Ulm, erstellt. Grundlage für dieses Verzeichnis ist ein Flurstücksverzeichnis des Staatlichen Vermessungsamtes Ulm.
- Das Jagdkataster zur Jagdgenossenschaft Rammingen liegt in der Zeit vom 23.01.2026. bis 06.02.26 während der üblichen Dienstzeiten im Bürgermeisteramt Rammingen, Rathausgasse 7, 89192 Rammingen zur Einsicht aus. Die Einsichtnahme kann nur von Jagdgenossen vorgenommen werden.
- Jeder Jagdgenosse, der das Kataster für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, spätestens bis zum 06.02.2026 um 11.30 Uhr beim Bürgermeisteramt Rammingen, Rathausgasse 7, 89192 Rammingen Einspruch einlegen und Berichtigung verlangen. Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Einspruch beziehungsweise die Berichtigung ist durch einen Grundbuchauszug zu belegen. Kauf- oder Hofübernahmeverträge werden nicht anerkannt.
Rammingen, 22.01.26
gez. Christian Weber
Bürgermeister